Jürgen Fitschen, Konzernchef bei der Deutschen Bank (Bild: dpa)
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Hintergrund - Prozessbetrug und uneidliche Falschaussage

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Co-Chef der Deutschen Bank, Jürgen Fitschen, sowie vier weiteren Angeklagten versuchten Prozessbetrug vor. Im Strafgesetz ist der Prozessbetrug kein eigener Straftatbestand. Er fällt vielmehr unter den "normalen" Betrug, der im Paragraf 263 geregelt ist.

Dort heißt es: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft." Für den aktuellen Fall ist Absatz 2 besonders wichtig: "Der Versuch ist strafbar", heißt es dort.

In einem besonders schweren Fall, von dem die Anklage ausgeht, ist nach Angaben der Staatsanwaltschaft eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Letztlich ist das Strafmaß aber von zahlreichen Faktoren abhängig. Das Strafgesetzbuch gibt nur den möglichen Rahmen für eine Strafe vor.

Zwei der Angeklagten, der ehemalige Aufsichtsratschef Clemens Börsig sowie der ehemalige Vorstand Tessen von Heydebreck, stehen zusätzlich wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht. Denn die beiden hatten im Gegensatz zu den drei anderen Angeklagten nicht als beteiligte Partei im Kirch-Prozess vor Gericht ausgesagt, sondern als Zeugen. Für uneidliche Falschaussage schreibt das Strafgesetz vor: "Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

(Quelle: dpa)